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Vortrag auf dem Arbeitswelt PLUS Summit

15.05.2025

Am 15. Mai 2025 referierte Manfred Wannöffel auf dem summit des KI-Kompetenzzentrum "Arbeitswelt plus" in Bielefeld zum Thema "Künstliche Intelligenz aus Sicht der Mitbestimmungsforschung".

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© Gemeinsame Arbeitsstelle RUB/IGM

Am 15. Mai 2025 referierte Manfred Wannöffel auf dem summit des KI-Kompetenzzentrum "Arbeitswelt plus" in Bielefeld zum Thema "Künstliche Intelligenz aus Sicht der Mitbestimmungsforschung".


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Der Einsatz von KI-Programmen in Unternehmen und Verwaltungen erfordert eine aktive Arbeitspolitik, die den Beschäftigten und ihren Interessenvertretungen die Möglichkeiten einräumt, den gesamten Einführungszyklus von Künstlicher Intelligenz (KI) zu begleiten, wie es auch durch § 90. Abs. 1, Nr. 3 BetrVG (Unterrichtungsrecht) geregelt ist. Diese Begleitung hat durch den EU-AI Act von August 2024 eine weitere rechtliche Grundlage erhalten. Die Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) erfordert die Partizipation und die Qualifizierung der Interessenvertretung sowie der Beschäftigten, die perspektivisch mit KI-Anwendungen am Arbeitsplatz konfrontiert sind. Was soll das KI-Modell können, wer trägt die Verantwortung und die Haftung? Unterstützt die Künstliche Intelligenz (KI) die Mitarbeitenden oder handelt die Künstliche Intelligenz (KI) eigenständig?

In einem ersten Schritt (1) geht es unter Berücksichtigung des § 90.2 BetrVG (Beratungsrecht) um das gemeinsame Verständnis über die Zielsetzungen, die das Unternehmen mit dem KI-Modell verbindet; gefolgt von einer Situationsbewertung, der gemeinsamen Bestimmung analytischer Bewertungskriterien bis zur Auswahl eines Pilotbereiches im Unternehmen (§ 91 BetrVG). Bei Veränderungen der Tätigkeitsprofile im Pilotbereich, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten nicht mehr zur Erfüllung der Aufgabe ausreichen, greift die Mitbestimmung mit § 97 Abs. 2 BetrVG.

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Die damit zusammenhängenden Berufsbildungsmaßnahmen sind nach § 98 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat (BR) mitzustimmen. In einem zweiten Schritt (2) erfolgt das gemeinsame Verständnis von Daten. Was sind die Datenquellen, wie ist die Datenqualität beschaffen, sind die Daten vollständig und welche Informationen, Klassen und Fälle können aus den Daten gewonnen werden. Dieser Aspekt betrifft auch ethische Aspekte und tangiert § 87 Abs. 1. Nr. 6 BetrVG, d. h. dieser Vorgang ist mitbestimmungspflichtig. Der folgende Schritt (3) ist der zeitaufwendigste und betrifft den Prozess der Datenaufbereitung, die Auswahl der Daten, die Transformation in brauchbare Datenformate, die künstliche Erweiterung der Daten und schließlich die Entscheidung, welche Daten zum Training, zur Validierung und zum Testen der Künstlichen Intelligenz (KI) genutzt werden sollen.

Wenn dieser Vorgang weitgehend abgeschlossen ist, geht es im folgenden Schritt (4) um die Auswahl der Künstlichen Intelligenz (KI)-Modelle, die im Unternehmen verwendet werden sollen, wobei die Daten nun an verschiedenen Modellen getestet werden. Im fünften Schritt erfolgt eine erste Evaluierung, ob das ausgewählte Modell die Zielsetzung der KI-Implementation erreicht hat. Wenn nicht, warum? Falls der KI-Einsatz nicht erfolgreich war und die Ziele nicht erreicht wurden, verständigen sich Management und Betriebsrat darüber, zum ersten Prozessschritt zurückzukehren. Sollten jedoch die Ziele im Pilotbereich erfolgreich erreicht worden sein, erfolgt in einem letzten Schritt (6) die Umsetzung der KI-Anwendung in den Alltagsbetrieb mit kontinuierlicher Prozessüberprüfung. Dieser KI-Gestaltungsprozess ist sowohl für die Beschäftigten als auch für die Interessenvertretungen sehr weiterbildungsintensiv; aufgrund der Regelungen des EU AI ACT seit Februar 2025 für die Unternehmen nunmehr obligatorisch. Dieses mehrstufige Partizipationskonzept ist im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten, regionalen Kompetenzzentrums „humaine“ an der Ruhr-Universität Bochum (RUB) von der Gemeinsamen Arbeitsstelle RUB/IGM erarbeitet worden.